Allgemeine Geschäfts­bedingungen von Zebrabox

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Self-Storage-Vertrages von Zebrabox SA, Zebrabox Self-Storage AG und Zebrabox Ministorage AG.

Übersicht
  1. Der Self Storage-Vertrag ist ein Vertrag, unter dem die auf der Bestellübersicht aufgelistete Zebrabox-Gesellschaft (im Folgenden Zebrabox) dem Kunden einen Lagerraum zur Verfügung stellt, damit diese persönlichen Wertsachen und andere Güter selbst lagert (Self Storage) - ohne dass Zebrabox deren Art und/oder Beschaffenheit kennt - und zwar für einen vereinbarten Zeitraum und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr durch den Kunden.

     
  2. Der vorliegende Vertrag kann auf keinen Fall einem Hinterlegungsvertrag (gemäss Art. 472 ff. OR) gleichgesetzt werden, da Zebrabox keinerlei Verpflichtung eines Aufbewahrens hat. Zebrabox kennt die Art und/oder Beschaffenheit der gelagerten Gegenstände nicht und kann deshalb auch nicht für deren Rückgabe verantwortlich sein.

     
  3. Der vorliegende Vertrag kann auf keinen Fall einem gewerblichen Mietvertrag (gemäss Art. 253 ff. OR) gleichgesetzt werden. Der Raum darf und kann nicht für die Ausführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens genutzt werden. Die zur Verfügung gestellte Fläche darf nur für die Lagerung von Gegenständen, die im Inneren des Gebäudes gestattet sind, genutzt werden. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, keine Handels-, Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungstätigkeit oder freie Berufstätigkeit im Lagerraum und/oder in den Anlagen von Zebrabox auszuüben, da jeder Lagerraum ausschliesslich für die Lagerung von Gegenständen bestimmt ist. Deshalb ist es dem Kunden untersagt, seinen Geschäftssitz oder seine Zweigniederlassung am Lagerort rechtlich oder faktisch zu errichten und Werbeschilder, Anmerkungen oder Leuchtschilder im Inneren des Lagerraums anzubringen. Vorbehalten ist eine gesonderte, anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und Zebrabox. Die Ausstrahlung von Musik, die Verteilung von Getränken und Lebensmitteln und allgemein alle Tätigkeiten, die sich auf andere Personen als den Kunden selbst beziehen, sind verboten. Der Kunde erklärt ausserdem, dass der Lagerraum, der Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist, für die Betreibung eines Geschäfts weder notwendig noch unerlässlich ist.

     
  4. Der Lagerraum kann auf keinen Fall, auch nicht vorübergehend, als Wohnraum oder Aufenthaltsraum genutzt werden. Allfällige Vorschriften über Wohnräume finden keine Anwendung.

     
  5. Der vorliegende Vertrag kann nicht mit einem Safe-Vertrag gleichgesetzt werden, da das von Zebrabox angebotene Sicherheitsniveau nicht dem eines Safes entspricht. Zebrabox übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl und/oder andere Schäden an den gelagerten Gegenständen und verlangt zwingend, dass ihre Kunden den Wert der gelagerten Gegenstände versichern lassen (siehe Ziffer 7).

     
  6. Es gelten diese AGB und die Zusatzvereinbarungen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Zebrabox behält sich das Recht der jederzeitigen Änderung dieser AGB und der Zusatzvereinbarungen vor.
  1. Alle Verträge, die von Zebrabox abgeschlossen werden, sind befristet. Die Parteien legen bei Abschluss des Vertrages die Dauer der Überlassung des Lagerraums fest.

     
  2. Unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf dieser vereinbarten Vertragsdauer können die Parteien eine befristete Verlängerung des Self Storage-Vertrages vereinbaren.

     
  3. Will eine Partei den Vertrag über die vereinbarte Laufzeit hinaus nicht verlängern, ist sie verpflichtet, dies der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich, den Lagerraum auf das Ende der vereinbarten Vertragsdauer vollständig zu räumen und zu reinigen.

     
  4. Wird der Vertrag von einer Partei am Ende der vereinbarten Vertragsdauer weder verlängert (gemäss Ziff. 2 b) noch rechtzeitig geräumt (gemäss Ziff. 2 c), verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um einen Monat. Bei Wochenverträgen wird der Vertrag um jeweils eine Woche verlängert.

     
  5. Sollte der Kunde am letzten Tag der vereinbarten Dauer den Lagerraum nicht geräumt und gereinigt haben behält sich Zebrabox das Recht vor, gemäss Ziff. 10 vorzugehen.
  1. Die Überlassung des Lagerraums ist gebührenpflichtig. Die Höhe der vom Kunden im konkreten Vertragsverhältnis zu zahlenden Gebühr wird bei Abschluss des Vertrages festgelegt.

     
  2. Mit Beginn der Vertragslaufzeit ist die Gebühr für die gesamte Überlassungszeit des Lagerraums vollständig zu entrichten. Die Parteien behalten sich jedoch das Recht vor, andere Zahlungsmodalitäten festzulegen.

     
  3. Zebrabox behält sich das Recht vor, diese Gebühr anlässlich jeder Vertragsverlängerung zu ändern. Darüber ist der Kunde schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Änderung zu informieren.

     
  4. Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum oder innert der vereinbarten Zahlungsfrist die geschuldete Gebühr nicht bezahlt, kommt er in Zahlungsverzug. Für Mahnungen werden dem Kunden Mahngebühren in der Höhe von CHF 20.- für die erste Mahnung, für jede weitere Mahnung CHF 40.- berechnet; ausserdem kann ihm der Zugang zum Lagerraum bis zur Zahlung der gesamten geschuldeten Kosten verweigert werden.

     
  5. Zebrabox hat das Recht, den Vertrag bei Zahlungsverzug, innerhalb der in Ziffer 10 genannten Fristen, ausserordentlich zu kündigen.

Bei Vertragsabschluss zahlt der Kunde ausserdem eine Depotgebühr an Zebrabox in Höhe von mindestens einer Monatsgebühr; diese kann bei Gebührenerhöhung entsprechend angepasst werden. Zebrabox behält sich jedoch das Recht vor, je nach Fall, eine höhere Depotgebühr zu fordern. Die Depotgebühr wird nicht verzinst und nach Ende des Vertragsverhältnisses sowie Rückgabe des Lagerraums gemäss Ziff. 8 dem Kunden zurückbezahlt.

  1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, alle von Zebrabox vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten, insbesondere diejenigen, die den Zugang sowie die Öffnungs- und Schliesszeiten des Gebäudes und des Lagerraums betreffen (entsprechend der ihm ausgehändigten oder vor Ort angezeigten Verhaltensregeln). Der Kunde vergewissert sich beim Öffnen der Türen, dass er der Einzige ist, der das Gebäude betritt. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Türen und Tore hinter ihm richtig geschlossen werden. Bei allfälligen Problemen muss der Sicherheitsdienst über die bei den Badge Lesern angebrachte Telefonnummer angerufen werden.

     
  2. Alarmauslösung aufgrund eines unkorrekten Verhaltens, welches den Einsatz der Überwachungsfirma zur Folge hat, wird dem Kunden mit mindestens CHF 200.- in Rechnung gestellt.

     
  3. Die Zugangskarten, Badges oder Codes sowie die Schlüssel des Lagerraums sind persönlich und unübertragbar. Der Kunde verpflichtet sich, diese Gegenstände an einem sicheren Ort aufzubewahren und jeden Verlust oder Diebstahl Zebrabox sofort zu melden.

     
  4. Der Zutritt zum Lagerraum ist an jedem Tag der Woche von 6 Uhr bis 22 Uhr möglich. Zebrabox behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten anzupassen.
  1. Der Kunde besetzt ausschliesslich den im Vertrag angegebenen Lagerraum und kann weder in anderen Räumen Güter lagern noch die festgelegten Grenzen seines Lagerraumes überschreiten. Der Kunde darf die Räume, Wände, Trennvorrichtungen, Türen, elektrischen Leitungen sowie alle anderen Einrichtungsgegenstände von Zebrabox nicht verändern. Es ist ihm auch untersagt, vorhandene Einrichtungen im Lagerraum zu bekleben, mit Schrauben oder Nägeln zu versehen oder mit einer anderen Methode zu befestigen, sowie alle Einrichtungsgegenstände, die sich im oder ausserhalb des Lagerraums befinden, zu ändern, zu beschädigen oder zweckentfremden.

     
  2. Gestattet ist nur die Lagerung von Gegenständen. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch Zebrabox ist es dem Kunden insbesondere untersagt, in seinem Lagerraum Arbeiten jeglicher Art durchzuführen und/oder Maschinen sowie Gegenstände aufzustellen, die einen elektrischen Anschluss benötigen. Der Lagerraum darf weder als Wohnraum, auch nicht kurzzeitig, noch zur Ausübung irgendeiner Geschäftstätigkeit dienen.

     
  3. Der Kunde verpflichtet sich, den Lagerraum stets in einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Er vermeidet es insbesondere, dort Gegenstände zu lagern, die den allgemeinen Zustand der Räume sowie die von anderen Kunden gelagerten Gegenstände beeinträchtigen könnten.

     
  4. Der Kunde achtet darauf, die automatischen Türen nicht zu blockieren sowie die Gänge, Türen und Parkplätze nicht unnötig zu versperren. Die Nutzung dieser allgemeinen Räume ist zeitlich nur für Be- und Entladearbeiten erlaubt.

     
  5. Der Kunde achtet darauf, die Funktion oder die Zugänglichkeit aller Brandschutzanlagen, wie Rauchmelder, Sprinkleranlagen, Feuerlöscher, Alarm- Druckknöpfe, Fluchtwege, etc. nicht zu beeinträchtigen.

     
  6. Es ist ausdrücklich untersagt, folgendes zu lagern:
    1. verderbliche, riechende, strahlende, gefährliche, toxische, entzündliche, explosive, radioaktive, ätzende, volatile Gegenstände/Güter
    2. Gegenstände, welche die Nutzung anderer Kunden stören, Munition, tote oder lebende Tiere sowie Pflanzen
    3. alle Gegenstände, die gesetzlich vorgeschriebene Lagerbedingungen erfordern oder deren Besitz gesetzlich verboten ist.
    4. Abfallstoffe und Sondermüll;
    5. Reifen/Räder wie auch Teppiche, Matratzen und andere Textilien müssen hermetisch in Plastiktüten verpackt werden. Zebrabox gewährt keinerlei Garantie für ungenügend eingepackte Objekte.

       
  7. Der Kunde achtet darauf, dass die gelagerten Gegenstände nicht durch von ihm verursachte Umstände, wie z.B. Feuchtigkeit, Ungeziefer oder Rost, beschädigt werden.

     
  8. Zebrabox behält sich das Recht vor, den Lagerraum bei begründetem Zweifel an der rechts- und vertragsmässigen Nutzung zu betreten.
     
  9. Der Kunde ist allein für die gelagerten Gegenstände verantwortlich und erklärt, dass er rechtmässiger Besitzer derselben ist.

     
  10. Zugang zum Lagerraum hat ausschliesslich der Kunde. Zebrabox behält sich jedoch das Recht vor, im Notfall den Lagerraum zu betreten, um die gelagerten Gegenstände des Kunden sowie diejenigen anderer Zebrabox-Kunden zu schützen.

     
  11. Der Kunde erklärt, von der Liste derjenigen Gegenstände, deren Lagerung verboten ist (gemäss Ziff. 6 e.), Kenntnis genommen zu haben. Zebrabox behält sich bei Zweifeln über die Art der gelagerten Gegenstände das Recht vor, diese zu prüfen und hierfür die Räume zu betreten sowie gegebenenfalls alle Gegenstände zu beseitigen, die eine Gefahr für den Standort oder für die anwesenden Personen darstellen könnten.

     
  12. Der Kunde wird für alle Schäden haftbar gemacht, die Zebrabox oder anderen Kunden bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehen könnten.

     
  13. Es ist strengstens untersagt, im Bereich der Zebrabox zu rauchen, insbesondere im Eingangsbereich, auf den Parkplätzen, in den Gängen und im Lagerraumbereich.

     
  14. Jedes Aufbewahren, Lagern und/oder Hinterlassen von Abfall im Lagerraum oder in der Umgebung der Zebrabox-Anlagen ist untersagt. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, sämtliche Abfälle mitzunehmen und sie zu entsorgen. Das Hinterlassen und Entsorgen von Müll werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

     
  15. Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Transportgeräte liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Zebrabox lehnt jede Haftung im Fall von Unfällen oder Beschädigung der eingelagerten Güter durch den Gebrauch dieser Transportgeräte ab. 
  1. Zebrabox trifft alle geforderten Massnahmen, um dem Kunden sichere und angemessene Lagerbedingungen zu gewährleisten.

     
  2. Daher ist das Betreten und Verlassen des Gebäudes gesichert: Der Kunde kann das Gebäude nur mittels der von Zebrabox ausgehändigten Zugangsinstrumente (Karte, Badge, App oder persönlicher Code) betreten. Jeder Lagerraum ist zusätzlich mit einem Schloss, dessen Schlüssel der Kunde besitzt, abgeschlossen sowie mit einem Einzelalarm ausgestattet. (Gewisse Sicherheitselemente können je nach Lagerraum von dieser Beschreibung abweichen). Das Gebäude wird videoüberwacht. Der Kunde ist sich aber bewusst, dass die Sicherheitsvorkehrungen nicht denjenigen eines Tresors oder Bankschliessfaches entsprechen.

     
  3. Bei Verlust oder Diebstahl der ausgehändigten Zugangsinstrumente (Karte, Badge, persönlicher Code und/oder Schlüssel) ist der Kunde verpflichtet, Zebrabox darüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

     
  4. Zebrabox kann nicht haftbar gemacht werden für Schäden an den gelagerten Gegenständen des Kunden aufgrund von Einbrüchen, Zerstörung oder sonstigen Ereignissen, die am bereitgestellten Lagerraum und/oder innerhalb des Gebäudes von Zebrabox sowie auf dem Gelände auftreten. Zebrabox übernimmt keine Haftung für Verlust, Raub, Diebstahl, Brand und weitere direkte oder indirekte Schäden, die an den eingelagerten Gegenständen entstehen. Dies trifft auch bei Unterbruch von technischen- oder Überwachungsanlagen zu.

     
  5. Für alle anderen Forderungen gegen Zebrabox, deren Angestellten oder Agenten ist die Haftplicht auf maximal den vom Kunden im Self Storage Vertrag angegebenen Warenwert beschränkt.

     
  6. Der Kunde teilt Zebrabox den Warenwert der Gegenstände mit, die er im Lagerraum aufbewahrt. Er ist verpflichtet, während der gesamten Lagerdauer eine Multigefahren-Versicherung (Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden) mit dem Self Storage Vertrag abzuschliessen, um den Inhalt des Lagerraums zu versichern.

     
  7. Sofern sich der Wert der gelagerten Gegenstände während der Vertragslaufzeit ändert, ist der Kunde verpflichtet, Zebrabox darüber zu informieren. Im Schadensfall haftet Zebrabox nicht für die Differenz des versicherten Wertes und des tatsächlich erlittenen Verlustes. Des Weiteren ist Zebrabox von jeglicher Haftung für allfällig auftretende Schäden frei, wenn der Kunde keine oder nur eine mangelhafte Versicherung abschliesst.

     
  8. Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass die folgenden Gegenstände im Fall von Diebstahl und Raub vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: Schmuck, Postwertzeichen, Geldwerte, Wertschriften, Pelze, Uhren, Waffen, Münzen, Medaillen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Massgebend sind die jeweiligen allgemeinen Versicherungsbestimmungen.

     
  9. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass der über Zebrabox abgeschlossene Versicherungsschutz seine Gültigkeit verliert, sobald er mit der Bezahlung der Lagergebühr, des entsprechenden Versicherungsbeitrages oder anderer Kosten mehr als 10 Tage in Verzug ist.

     
  10. Zebrabox behält sich zudem das Recht vor, den Kunden für sämtliche von ihm verursachten Schäden haftbar zu machen.

Der Kunde ist verpflichtet, den Lagerraum in einwandfreiem Zustand, frei von Waren und Abfall sowie gereinigt zurückzugeben. Allenfalls entstandene Schäden oder notwendige Reinigungsarbeiten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Rückerstattung der Depotgebühr erfolgt erst nach Rückgabe sämtlicher an den Kunden ausgehändigten Zugangselemente und Schlüssel und Überprüfung des Raums durch das Personal von Zebrabox. Jeglicher Verlust von Schlüsseln oder Zugangschips wird dem Kunden mit CHF 50.- in Rechnung gestellt.

Der Kunde ist verpflichtet, Zebrabox umgehend jede Adressänderung sowie Änderung der Telefonnummer oder E- Mail-Adresse schriftlich mitzuteilen. Solange dies nicht geschehen ist, ist Zebrabox berechtigt, Korrespondenz an die zuletzt angegebene Adresse zu senden.

  1. Hält der Kunde die Zahlungsfristen sowie die im Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Vertragsbedingungen nicht ein, kann Zebrabox den Kunden durch eingeschriebenen Brief in Verzug setzen. Kommt der Kunde innert einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung des eingeschriebenen Briefs seinen Verpflichtungen immer noch nicht nach, kann Zebrabox den Vertrag mit sofortiger Wirkung ausserordentlich kündigen und dem Kunden die Zugangsberechtigung entziehen.

     
  2. Zebrabox wird dem Kunden zudem eine Gebühr für die ausserordentliche Kündigung des Vertrages verrechnen. Die Höhe der Kündigungsgebühr beträgt mindestens 50% der monatlichen Lagergebühr.

     
  3. Nach Bekanntgabe der ausserordentlichen Kündigung seitens Zebrabox ist der Kunde verpflichtet, die geschuldete Summe vollumfänglich und umgehend an Zebrabox zu zahlen und seinen Lagerraum innerhalb der im Kündigungsschreiben definierten Frist zu räumen sowie zu reinigen.

     
  4. Sollte der Kunde keine gültige Adresse mehr haben (siehe Ziff. 9), gilt die Kündigung auch nach erfolglosem Versand eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Adresse des Kunden als mitgeteilt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

     
  5. Hat der Kunde den Lagerraum am letzten Tag der Frist nicht geräumt, behält sich Zebrabox das Recht vor, den Lagerraum selbst zu räumen. Ausserdem werden dem Kunden Gebühren für den Transport und die Liquidation der Ware verrechnet. Die Höhe der Gebühren beträgt mindestens 200% der monatlichen Lagergebühr.

     
  6. Im Falle der Nichtzahlung der Zebrabox geschuldeten Beträge vereinbaren die Parteien, dass Zebrabox über ein Retentionsrecht an der eingelagerten Ware verfügt, welche fortan unter rechtmässigem Besitz von Zebrabox gelagert sind und Zebrabox dazu dienen, ihre Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kunden, insbesondere Entschädigungen, Vertragsstrafen, Schadenersatz, zu sichern. Zebrabox kann:
    1. die eingelagerte Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden an einem anderen Ort lagern, oder
    2. diese frei und ohne Weiteres (nach freiem Ermessen und ohne Androhung der Pfandverwertung, privat oder auf dem Betreibungsweg verwerten) veräussern, um ihre Forderungen zu decken, oder
    3. diese bei geringem oder gar keinem Verkehrswert entsorgen.

       
  7. Der Ertrag einer allfälligen Veräusserung dient in erster Linie dazu, die Forderungen von Zebrabox zu decken. Die nicht durch die Veräusserung der Gegenstände abgedeckten Lagerungskosten sowie die Kosten, die durch den Verkauf oder die Zerstörung der Waren entstehen, müssen vom Kunden zusätzlich übernommen werden. Ein eventueller Überschuss aus der Veräusserung wird auf einem nicht verzinslichen Konto hinterlegt, dessen Saldo der Kunde zurückfordern kann.

     
  8. Holt der Kunde zurückgelassene Gegenstände (z.B. Gegenstände in einem Lagerraum nach Beendigung des Vertrages oder Gegenstände im Gebäude, Umschlagplatz oder Gelände) trotz zweimaliger Aufforderung nicht innert 10 Tagen nach letzter Aufforderung ab, ist Zebrabox nach eigenem Ermessen berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen oder zu verwerten. In diesem Fall hat Zebrabox zudem das Recht, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden an einem anderen Ort zu lagern. Gleiches gilt, wenn seit Beendigung des Vertrages 10 Tage verstrichen sind und der Kunde keine zustellungsfähige Adresse mitgeteilt hat. Hiermit ermächtigt der Kunde Zebrabox mit der Verwertung zurückgelassener eingelagerter Ware. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der Forderungen von Zebrabox an den Kunden auszubezahlen. Im Falle einer Entsorgung oder Verwertung hat der Kunde die Kosten vollumfänglich zu tragen.

     
  9. Bei schwerwiegender Verletzung von Vertragspflichten durch einen Kunden, welcher zu Gefahr in Verzug führt, behält sich Zebrabox das Recht vor, den Vertrag sofort aufzulösen, in den Lagerraum einzudringen, jegliche Gefahr zu beseitigen sowie diejenigen Gegenstände wegzuschaffen, die eine Gefahr darstellen. Zebrabox kann auch entsprechend Ziff. 10 e) vorgehen. Zusätzlich behält sich Zebrabox vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung entsprechend Ziff. 10 a) ausserordentlich zu kündigen.

Die Erhebung und die Bearbeitung der persönlichen Daten durch Zebrabox ist in der Datenschutzerklärung erläutert. Die Datenschutzerklärung kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.zebrabox.ch/de/datenschutzerklaerung. Mit der Zustimmung zu diesen AGB erklärt der Kunde auch, die Datenschutzerklärung gelesen und verstanden zu haben.

  1. Der Kunde verpflichtet sich, alle Bedingungen, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in den ihm ausgehändigten Anleitungen oder vor Ort stehenden Anweisungen zu befolgen. Zebrabox behält sich vor, diese Bedingungen und Vorschriften einseitig an die Entwicklung der Situation anzupassen. In diesem Fall wird der Kunde unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor deren Inkrafttreten informiert; bei Nichtgenehmigung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auflösen.

     
  2. Der vorliegende Vertrag sowie die Nutzung des überlassenen Lagerraums sind nicht auf Dritte übertragbar.

     
  3. Zebrabox behält sich das Recht vor, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen nach Mitteilung an den Kunden, jedoch ohne Angabe von Gründen, diesem während der Vertragslaufzeit einen anderen Lagerraum gleicher Grösse zuzuteilen. Die anfallenden Kosten für die Verlagerung der Gegenstände eines Raums zum anderen trägt Zebrabox.

     
  4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er Zebrabox aus technischen oder wartungstechnischen Gründen Zutritt zu seinem Lagerraum gewähren muss.

     
  5. Der Kunde gestattet die Überwachung der Bewegungen von Personen durch Überwachungskameras, die im und am Lagergebäude angebracht sind. Der Kunde erklärt sich explizit mit der Speicherung, Aufbewahrung und Auswertung der durch die Überwachungskameras und Zutrittskontrollen erfassten Daten durch Zebrabox einverstanden.

     
  6. Ist der Vertrag in mehreren Sprachen abgeschlossen gilt die deutsche Fassung.

     
  7. Von den AGB abweichende, anderslautende Vertragsbedingungen, namentlich auch solche, welche der Kunde zusammen mit der Vertragsannahme für anwendbar erklärt, haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von Zebrabox ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind.

     
  8. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von Zebrabox ausschliesslich zuständig. Erfüllungs- und Betreibungsort für ausländische Kunden ist gemäss Art. 50 SchKG ebenfalls der Sitz von Zebrabox. Zebrabox behält sich das Recht vor, rechtliche Schritte am Wohnsitz des Kunden oder bei einem sonstigen zuständigen Gericht einzuleiten, sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland. Liegt ein solcher Fall vor, ist ebenfalls ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (Wahl des Schweizer Rechts, Wahl des Erfüllungs- und Betreibungsortes in der Schweiz).

     

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil des Self Storage-Vertrages.

Zusatzvereinbarung

Die Zusatzvereinbarung ist ein Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Self Storage-Vertrages betreffend den Online-Vertragsabschluss über www.zebrabox.ch.

  1. Diese Zusatzvereinbarung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Bestellungen, die Kunden über www.zebrabox.ch der Zebrabox Services SA, Eichenstrasse 4a, 8808 Pfäffikon SZ, Schweiz, ([+41 21 625 15 15], [datenschutz@zebrabox.com]), CHE-107.980.677, abgeben. Der Vertrag kommt zwischen dem Kunden und der in der Bestellübersicht aufgelisteten Zebrabox-Gesellschaft zustande (nachfolgend Zebrabox).

     
  2. Diese Zusatzvereinbarung ergänzt die AGB. Im Fall eines Konflikts zwischen dieser Zusatzvereinbarung und den AGB geht diese Zusatzvereinbarung vor. 

     
  3. Diese Zusatzvereinbarung und die AGB können unter folgendem Link https://www.zebrabox.ch/de/agb abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.

     
  4. Es gelten diese Zusatzvereinbarung und die AGB in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Zebrabox behält sich das Recht der jederzeitigen Änderung dieser Zusatzvereinbarung und der AGB vor.

  1. Die Darstellung der Lagerräume auf www.zebrabox.ch stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot, sondern die Aufforderung zur Buchung eines Lagerraums dar.

     
  2. Eine verbindliche Buchung wird ausgelöst, wenn der Kunde sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten eingegeben, die Kenntnisnahme dieser Zusatzvereinbarung  und der AGB bestätigt und den Button „Bestätigen und Zahlung starten“ angeklickt hat (Buchung). Vor Abgabe der Buchung kann der Kunde die Buchungsdaten eingeben und ändern. Das Absenden der verbindlichen Buchung gilt als Angebot des Kunden an Zebrabox zum Abschluss eines Vertrags für die auf der Buchungsseite aufgelisteten Lagerräume und erfolgt durch das Anklicken des Buttons „Bestätigen und Zahlung starten“.

     
  3. Zebrabox behält sich die Annahme der Buchung vor. Zum Abschluss eines Vertrags aufgrund einer Buchung ist Zebrabox nicht verpflichtet. Eine Buchung kann insbesondere dann storniert oder abgelehnt werden, wenn eine Verletzung dieser Zusatzvereinbarung oder der AGB vorliegt oder ein entsprechender Verdacht besteht. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die Identifikation fehlschlägt. Über Stornierungen und Ablehnungen wird der Kunde jeweils per E-Mail informiert.

     
  4. Der Self-Storage-Vertrag kommt zustande, wenn Zebrabox die Buchung per E-Mail bestätigt und die Vertragsdokumente dieser E-Mail angehängt sind. Anschliessend muss sich der Kunde verpflichtend online oder durch persönliche Vorsprache identifizieren. Ist die Identifikation aus durch den Kunden zu vertretenden Gründen mangelhaft oder nicht erfolgreich oder widerruft der Kunde seine Zahlung, fällt der Vertrag dahin. Fällt der Vertrag aufgrund der durch den Kunden zu vertretenen Gründen, wie der nicht erfolgreichen Identifikation, dahin, wird dem Kunden eine administrative Gebühr für das Dahinfallen des Vertrages in der Höhe von 50% der monatlichen Lagergebühr verrechnet . Allfällige Restbeträge werden dem Kunden zurückerstattet. Der Vertrag kommt nur über diejenigen Lagerräume zustande, die in der Bestätigungs-E-Mail ausdrücklich aufgeführt sind.  

Die auf der jeweiligen Produktseite genannten Preise enthalten gegenüber Privatkunden die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sonstige Preisbestandteile (Endpreise) und verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).

Dem Kunden stehen die Zahlungsmittel, welche ihm auf www.zebrabox.ch angeboten werden zur Verfügung.

  1. Um einen Vertrag auf www.zebrabox.ch abzuschliessen, ist eine Identifikation des Kunden notwendig. Die Identifikation kann entweder durch persönliche Vorsprache oder Online erfolgen. Erfolgt die Identifikation vor Ort, ist ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen.

     
  2. Für die Online-Identifikation setzt Zebrabox den Drittdienstleister PXL Vision bzw. deren Applikation PXL Ident ein. Während dem Identifikationsvorgang muss der Kunde eine Aufnahme von sich selbst sowie seines Lichtbildausweises machen. Die Identifikation kann nur für den Kunden erfolgen, welcher mit demjenigen, der in der Bestellung angegeben wurde, übereinstimmt. Bei Missbrauch oder Verdacht auf Missbrauch ist Zebrabox nach eigenem Ermessen berechtigt entweder den Vertragsschluss zu verweigern oder eine Identifikation durch persönliche Vorsprache zu verlangen.

     
  3. Informationen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten sind in der Datenschutzerklärung von Zebrabox enthalten. Die Datenschutzerklärung kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.zebrabox.ch/de/datenschutzerklaerung.